Überprüfung durch das Gesundheitsamt

Amtsärztliche Überprüfung durch das Gesundheitsamt

In Deutschland dürfen nur Ärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker die Heilkunde selbständig ausüben. Die gesetzlichen Vorschriften, die den Beruf des Heilpraktikers reglementieren sind im so genannten “Heilpraktikergesetz”festgehalten. Dieses Gesetz trägt folgednen offiziellen Titel: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17. Februar 1939.

Die Berufsbezeichnung Heilpraktiker ist in Deutschland an mehrere Voraussezungen gebunden. Eine der wichtigsten davon ist die amtsärztliche Überprüfung. Wer am zuständigen Gesundheitsamt zur Heilpraktikerprüfung antreten möchte, der muss folgende Vorraussetzungen erfüllen:

  • Muss über einen Hauptschulabschluss oder eine höhere Schulbildung verfügen.
  • Er oder sie muss das 25. Lebensjahres bereits vollendet haben.
  • Muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, das schwere strafrechtliche Verfehlungen ausschließt.
  • Muss über eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen.
  • Darf nicht unter dauerhaft ansteckenden Krankheiten und/oder Suchtleiden leiden

Im Unterschied zur Überprüfung am Gesundheitsamt ist die Ausbildung als Heilpraktiker in Deutschland nicht staatlich geregelt.Mehr über unterschiedliche Möglichkeiten der Ausbildung als Heilpraktiker erfahren Sie hier.

Fakten zur amtsärztlichen Überprüfung:
Im Heilpraktikergesetz ist vorgeschrieben, dass sich Heilpraktiker-Anwärter einer Überprüfung durch den Amtsarzt beim zuständigen Gesundheitsamt unterziehen. Je nach Bundesland kommen hierbei unterschiedliche Gesundheitsämter in Frage. Wer die amtsärztliche Überprüfung in einem Bundesland besteht, kann in ganz Deutschland als Heilpraktiker arbeiten. Für andere Länder der EU gelten allerdings die lokalen gesetzlichen Bestimmungen, die Erlaubnis als Heilpraktiker arbeiten zu dürfen ist daher nicht automatisch auch für andere EU-Länder gültig.

Die Kosten für die Überprüfung und die Erteilung der Erlaubnis sind von Bundesland zu bundesland unterschiedlich und teilen sich im Allgemeinen in die Kosten für die Teilnahme an der schriftlichen und der mündlichen Überprüfung.

Abgelegt wird zuerst eine schriftliche Überprüfung, die – falls der Kandidat diese Prüfung besteht – von einer mündlichen Prüfung gefolgt wird. Die mündliche Prüfung ist in der Regel einige Wochen nach der schriftlichen Überprüfung und wird von einer Komission abgenommen. Diese Komission besteht meist aus dem zuständigen Amtsarzt, einem Protokollanten und Beisitzern (in der Regel Heilpraktiker)

Die Inhalte der Überprüfung:
Eine bestandene Heilpaktikerprüfung bedeutet nicht, dass der neue HP über besondere Kenntnisse innerhalb der Naturheilkunde verfügt, sondern sie bedeutet lediglich, dass er “keinen Schaden für die Volksgesundheit darstellt.” Dies bedeutet, dass der Heilpraktiker über ausreichendes Wissen verfügen muss um schwere Krankheiten bereits frühzeitig zu erkennen. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass z. B. Rückenschmerzen, die sich auf metastasierende Krebsgeschwüre zurückführen lassen, nicht durch eine homöopathische Behandlung gegen Muskelverspannung behandelt werden. Außerdem muss der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen Krankheiten, für die Behandlungsverbot für Heilpraktiker besteht, aufgrund ihrer Symptome zu erkennen. Auch über die gesetzliche Situation müssen Kandidaten ausreichend informiert sein.